Verwaltungsbeirat – Aufgaben und Pflichten

vonadmin
5. August 2016
Kategorie:   Allgemein

Der Verwaltungsbeirat ist das dritte Organ neben Wohneigentümerversammlung und dem Hausverwalter. Jürgen Schreiber Immobilien beschreibt Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsbeirats. Grundsätzlich handelt es sich um ein freiwilliges Organ. Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet einen Beirat zu wählen. Zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirates gehört die Unterstützung des Verwalters bei seinen Aufgaben. Darunter zählt unter anderem die Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung. Er wirkt mit bei der Sammlung und Festlegung der Tagesordnungspunkte einschließlich der Beschlussthemen. Der Verwaltungsbeirat kann Empfehlungen geben über Notwendigkeit, Umfang und Größe von Instandsetzungsmaßnahmen. Die schwerpunktmäßige Aufgabe besteht jedoch darin die Prüfung des Wirtschaftsplanes und der Jahresabrechnung. Dabei hat er stichprobenartig zu prüfen ob die Hausgeldzahlungen vollständig sind und den Eigentümern korrekt zu gebucht wurden. Ob die Vorgaben und Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung umgesetzt wurden und die liquiden Mittel der Wohnungseigentümergesellschaft korrekt verwaltet wurden. Über das Ergebnis seiner Prüfung soll der Beirat in der Wohnungseigentümerversammlung Stellung nehmen. Die Stellungnahme kann er schriftlich und mündlich abgeben und muss spätestens in der Eigentümerversammlung abgegeben werden. Liegt die Stellungnahme bereits bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vor, hat der Verwalter dies dem Einladungsschreiben beizufügen. Fehlt ein Verwalter oder kommt der Verwalter seine Pflicht nicht nach, kann der Vorsitzende des Beirats die Eigentümerversammlung einberufen. Dieses sollte er jedoch genau prüfen und gegebenenfalls mit dem untätigen Verwalter Rücksprache nehmen. Denn Beschlüsse, die auf dieser Versammlung getroffen werden, sind bei einer nicht rechtens einberufenen Versammlung innerhalb eines Monats anfechtbar. Der Verwaltungsbeirat arbeitet ehrenamtlich, wobei ihm gegen Vorlage der Belege seine Kosten erstattet werden. Es kann auch der Zeit- und Arbeitsaufwand des Beirates vergütet werden. Gegen den Verwaltungsbeirat können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Unter Umständen haftet der Beirat auch gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass jedes Beiratsmitglied auch für die Fehler des anderen einsteht. Die Haftung kann ausgeschlossen werden durch eine Vereinbarung in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung. Ein Haftungsausschluss kann auch durch Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Die Kosten sind durch die Wohnungseigentümerversammlung zu tragen.

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